Ehepartner in der Steuerklasse V können sich freuen. Ab diesem Jahr lassen sich die Lohnsteuerabzüge durch die Wahl einer neuen Lohnsteuerklasse mindern.
Das Problem vieler Ehepaare als Doppelverdiener liegt in der Steuerklassenkombination III und V. Während der besser verdienende Ehegatte in Steuerklasse III nur wenig Lohnsteuer zahlt, ist die Belastung beim weniger verdienenden Partner außergewöhnlich hoch, so dass das ohnehin geringe Einkommen erheblich schrumpft.
Auch wenn durch die jährliche Einkommenssteuererklärung die genaue Familien-Jahressteuer ermittelt und die zuvor einbehaltene Lohnsteuer meist nur eine Vorauszahlung darstellt, erscheint die Steuerbelastung in der Steuerklasse V unverhältnismäßig hoch. Das führt u.a. auch dazu, dass viele lieber einen Minijob auf 400-Euro-Basis annehmen, statt eines sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob mit Steuerklasse V.
Die ungleiche Behandlung dieser Steuerklassen-Kombination hat einen einfachen Hintergrund: In der Steuerklasse III werden die doppelten Grundfreibeträge eingerechnet, so dass das Nettogehalt dementsprechend höher ausfällt. In der Steuerklasse V fällt der Grundfreibetrag dafür weg, so dass hier die Steuerbelastung größer ist. Empfehlenswert ist deshalb diese Kombination nur für Eheleute, deren Gehälter mind. in dem Verhältnis 60:40 stehen.
Die einzige Alternative dazu war die Kombination IV/IV, was aber nur empfehlenswert ist, wenn beide Gehälter annähernd gleich sind. Bei unterschiedlichen Einkommen werden monatlich bei beiden Einkommen mehr Steuer einbehalten, als tatsächlich zu zahlen ist. Die Folge: Nur über die jährliche Einkommenssteuererklärung können Sie die zu viel bezahlte Steuer zurück bekommen, aber zeitverzögert und unverzinst.
Die Lösung ergibt sich jetzt:
Ab dem Jahr 2010 können Ehepaare von dem neuen, sog. FAKTORENVERFAHREN profitieren. Im Faktorverfahren wird die bisherige Ungleichbehandlung bei Paaren mit sehr unterschiedlichen Arbeitseinkommen durch einen steuermindernden Multiplikator bereinigt. Das zuständige Finanzamt ermittelt den Multiplikator auf der Grundlage der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer des Ehepaares. In der Folge wird die Lohnsteuer durch den ermittelten Multiplikator für beide gemindert. Somit sparen beide bereits während des Jahres Lohnsteuer und müssen diese nicht über die Steuererklärung und einer erheblichen Zeitverzögerung zurück fordern.
Das Faktorverfahren muss gemeinsam von beiden Ehepartnern beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt formlos beantragt werden. Der dann ermittelte Faktor wird auf den Lohnsteuerkarten eingetragen und die Änderung gilt mit Beginn des nach der Antragstellung folgenden Monats.